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Deckungserweiterung in der privaten Haftpflichtversicherung
Welche Deckungserweiterung in der privaten Haftpflichtversicherung macht wirklich Sinn? Für Familien mit Kindern unter 7 Jahren kann der Zusatz “Deliktunfähigkeit bei Kindern” in der privaten Haftpflichtversicherung sehr sinnvoll sein. Laut Gesetz sind Kinder unter 7 Jahren deliktunfähig, d.h. sie können nicht für verursachte Schäden zur Rechenschaft gezogen werden. Wird Eltern keine Unterlassung der Aufsichtspflicht nachgewiesen, bleibt der Geschädigte auf den Kosten des Schadens sitzen. Haben Eltern jedoch diese Klausel der Deliktunfähigkeit von Kindern in Ihre private Haftpflichtversicherung mit eingebaut – z.B. durch eine Deckungserweiterung – übernimmt die Privathaftpflicht auch diesen Schaden. Ein weiterer sinnvoller Zusatz in der Privathaftpflicht ist der Zusatz für Gefälligkeitshandlungen, der Schäden übernimmt, die durch Gefälligkeitsleistungen entstanden sind. Ein Beispiel: ein Freund hilft Ihnen beim Renovieren der Wohnung und lässt beim Umräumen den Glastisch fallen. Der Freund ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Haben Sie in Ihrer Privathaftpflicht diesen Zusatz der Deckungserweiterung mit eingebaut, wird der Schaden von der Versicherung übernommen.
Winterreifenpflicht für Österreich
Seit dem 01. Januar 2008 gilt in Österreich für alle PKW und LKW bis 3,5 t Winterreifenpflicht! Es besteht zwar keine generelle Pflicht für das Anbringen von Winterreifen in den Wintermonaten, herrschen auf den Fahrbahnen jedoch tatsächlich winterliche Straßenverhältnisse wie Schneematsch oder Straßenglätte durch vereiste Fahrbahnen oder verschneite Straßen, müssen Fahrzeuge mit Winterreifen bzw. Schneeketten ausgerüstet sein. Bei Fehlen entsprechender Winterausrüstung drohen dem Fahrer Geldbußen von 35 €, kommt es zur Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer können sogar Geldstrafen in Höhe bis zu 5.000 € anfallen. Diese Verpflichtung gilt vom 01. November bis zum 15. April des Folgejahres. Lesen Sie im Artikel des ADAC mehr zum Thema Winterreifenpflicht in Österreich.
Versicherungsschutz für Auszubildende und Studenten
Handelt es sich um eine Familienversicherung, sind Kinder auch wenn sie volljährig sind, unverheiratet und in der Ausbildung stehen, bzw. Wehr- oder Ersatzdienst leisten, bei den Eltern mitversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass sie außer der Ausbildungsvergütung bzw. Bafög kein weiteres Einkommen beziehen. Das gilt für die Hausratversicherung, sofern die Kinder zu Hause leben. Der Hausrat-Versicherungsschutz für volljährige Kinder ist nur eingeschränkt gültig, wenn die Kinder mit ihrem Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind, jedoch während der Ausbildungszeit einen Zweitwohnsitz woanders gemeldet haben. Auch in der Haftpflicht bleiben die Kinder mitversichert, solange sie in der Ausbildung stehen und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Die Mitversicherung endet mit dem Abschluss der Erst-Ausbildung, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres zuzüglich der Wehrdienstzeit/Ersatzdienstzeit. Auch in der Privatrechtsschutz sind volljährige Kinder mitversichert (gilt nicht für die Kfz-Rechtsschutz). Die Versicherungsbedingungen sind hierbei unterschiedlich, je nach dem wie alt der Vertrag ist.
Gut versichert auf Reisen
Der Bund der Versicherten empfiehlt Reisenden, sich mit einer Auslandsreisekrankenversicherung abzusichern, denn diese zahlt dann, wenn die gesetzlichen Krankenkassen für entstandene Kosten nicht mehr einspringen. Das gilt auch für Privatversicherte, denn auch hier wird z.B. der Krankenrücktransport aus dem Ausland nicht übernommen. Erfreulich dabei ist, dass es günstige Reiseversicherungen wie die Auslandsreise-Krankenversicherung schon für wenig Geld gibt. Guten Schutz gibt es bereits für einen Jahresbeitrag ab 6 Euro.
Mit dem Auto ins Ausland
… und was ist zu tun, wenn’s kracht? Ein Autounfall im Ausland kann leicht zum Problem werden. Sprachprobleme, andere Verkehrsregeln – bereits ein kleiner Blechschaden kann Autofahrer ganz schnell ins Schwitzen bringen. Auf keinen Fall sollten Autofahrer ohne “Grüne Karte” sowie den Europäischen Unfallbericht mit dem Auto ins Ausland reisen. Die grüne Karte gilt für ganz Europa sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Man sollte also vorher nachsehen, ob das Urlaubsland unter den Versicherungsschutz der “Grünen Karte” (internationale Versicherungskarte) fällt.